Für Konkursämter

Zu Verfahrensbeginn kann in aller Regel nur durch eine Auslegeordnung aller Entscheidungsfaktoren das weitere Vorgehen bestimmt und entschieden werden, ob das Verfahren durchzuführen oder mangels Aktiven einzustellen ist.

Parameter

  • Debitorensituation
    • Globalzession an Bank? Anwendbarkeit auf angefangene Arbeiten? – Eine Bauabrechnungsforderung entsteht erst durch einen Nichteintritt nach SchKG 211
    • Werklohnrückbehalt des Bauherrn aus verschiedenen Gründen? Verrechnungsmöglichkeit?
    • Höhere Bauherrenzahlungen als Baufortschritt?
    • Unbezahlte pfandberechtigte Subunternehmeransprüche / Risiko der Direktzahlung und Verrechnungseinrede durch den Bauherrn
  • Angefangene Arbeiten
    • Entscheid, Eintritt in Werkvertrag (mit Vorauszahlung) oder nicht (SchKG 211)?
      • Vertragseintritt zur Vermeidung der Beanspruchung einer Erfüllungsgarantie, wenn dadurch der Masse kein Vorteil entsteht (Kaution nicht auf Bankkreditbasis)
        • (geringfügige) Fertigstellungsarbeiten
        • Mängelbehebungen, sofern und soweit Subunternehmer Nachbesserung verweigern
    • Variante Vertragsübernahme durch Auffanggesellschaft als Nachfolgeunternehmerin vor Konkurseröffnung der bisherigen Unternehmung
      • Konditionen-Kontrolle, ex post
      • Unzulässigkeit einer Kompensation von negativ mit positiv abschliessenden Bauprojekten in der Kostennachkalkulation der Auffanggesellschaft
      • Nachverhandlungen
    • Variante Nichteintritt: Bauabrechnung

Die Liquidation der Werkverträge nicht vollendeter Bauten bzw. Bauleistungen ist infolge der Mehrparteienverhältnisse hochkomplex und anspruchsvoll. Nur ein transparentes Vorgehen findet die Zustimmung aller involvierten Parteien. Die Abrechnungsarbeiten werden beeinflusst durch die Ansprüche auf Genauigkeit und Beachtung des Kosten-/Nutzenverhältnisses, was bei einem allf. negativem Bauabrechnungsergebnis besonders wichtig ist.

Wir haben die Erfahrung von weit mehr als tausend Bauabrechnungen.

Referenzen

Bekannt aus den Konkurspublikationen der Konkursämter:

  • Hädrich AG, Stahl-, Metall- und Fassadenbau, Zürich/Boswil AG
  • Egolf-Gruppe (Rothmayr Installationen AG, Joh. Müller AG und weitere)
  • Conrad & Würmli AG (Bauunternehmung)
  • Raess Haustechnik AG
  • Hauser AG Bauunternehmung, Kloten/Bassersdorf
  • Hochstrasser Haustechnik AG, Kloten
  • Mobag AG (GU/TU; Konkurs 1997)
  • Mobag AG (GU/TU; Konkurs 2007)
  • HOCHTIEF Bauunternehmung AG, Dübendorf
  • Ghisi AG, Pfaffhausen
  • Spelgatti AG Bauunternehmung, Samstagern
  • Elektro Winkler & Cie AG, Zürich
  • weitere Mandate auf Anfrage

Sachbedingte Aenderung der gesetzlichen Verfahrensreihenfolge im Baukonkurs

Das SchKG sieht folgende Reihenfolge der Liquidationshandlungen vor:

  1. Inventaraufnahme
  2. Forderungseingaben der Gläubiger
  3. Erwahrung der Gläubigerforderungen, Erstellung und Auflage des Kollokationsplans
  4. Verwertung (auch Bauherren-Abrechnungen; Liquidation zu Recht oder zu Unrecht geltend gemachter Erfüllungsgarantien etc.)
  5. Verteilung

Weil Bauherren ihre tatsächlich oder vermeintlich erlittenen Schäden zur Kollokation anmelden und nicht abgegoltene Leistungsteile der Gemeinschuldnerin nicht berücksichtigen, muss – um ungerechtfertige Anmeldungen und die spätere Unmöglichkeit der Geltendmachung von Restzahlungsansprüchen zu verhindern – die Reihenfolge der Abläufe geändert werden: 1, 2, 4 + 3, 5.

 

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